S A T Z U N G

der International Police Association (IPA) Deutsche Sektion e.V.

in der Fassung vom 21. Oktober 2017

 

 

 

 

 

 

  

 

Abschnitt I – Grundlagen

 

  • Name, Rechtsform, Sitz und Struktur
  • Bindung an die Internationalen Statuten
  • Zweck, Ziel, Neutralitätsgebot

 

Abschnitt II – Regelungen

 

  • Allgemeine Grundlagen / Gliederung
  • Organe
  • Die Mitgliederversammlung
  • Vertretung
  • Zuständigkeit des Bundesvorstandes
  • Auflösung

 

Abschnitt III – Mitgliedschaft

 

  • Mitgliedschaft
  • Unvereinbare Mitgliedschaften
  • Ende der Mitgliedschaft
  • Sanktionen

 

Abschnitt IV – Haushaltsangelegenheiten

 

  • Mitgliedsbeitrag
  • Finanzen

 

Abschnitt V – Schlussbestimmungen

 

  • Funktionsbezeichnungen
  • Datenschutz
  • Übergangsbestimmungen
  • Inkrafttreten

 

 


 

 

 

Abschnitt I – Grundlagen

 

Artikel 1       –         Name, Rechtsform, Sitz und Struktur

 

  1. Der Verein heißt „International Police Association (IPA),  Deutsche Sektion e.V.“(nachfolgend „IPA Deutsche Sektion“).

 

  1. Sein Leitgedanke lautet „Servo per Amikeco“ (Dienen durch Freundschaft).

 

  1. Er ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Bexbach/ Saarland.

 

  1. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Die IPA Deutsche Sektion ist ein Gesamtverein und gliedert sich in Landesgruppen und Verbindungsstellen als Zweigvereine.

 

 

Artikel 2       –         Bindung an die Internationalen Statuten

 

Die IPA Deutsche Sektion ist Mitglied der International Police Association (IPA). Die Internationalen Statuten, insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und für die IPA Deutsche Sektion verbindlich, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder unzumutbare haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.

 

 

Artikel 3       –         Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot

 

  1. Die IPA Deutsche Sektion ist der unabhängige Zusammenschluss von Angehörigen des Polizeidienstes der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ohne Unterschied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.

 

  1. Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden. Sie will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur  Erhaltung des Weltfriedens beitragen.

 

  1. Die IPA Deutsche Sektion ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke

 

 

Abschnitt II – Regelungen

 

Artikel 4       –         Allgemeine Grundlagen / Gliederung

 

  1. Der Verein gliedert sich in Landesgruppen und Verbindungsstellen.
  1. Die Landesgruppen und Verbindungsstellen bestimmen ihre Rechtsform in eigener Zuständigkeit. Ihre Stellung als Gliederung des Gesamtvereins wird hiervon nicht berührt.
  1. Die Zweigvereine sind an die Beschlüsse des Bundesvorstandes gebunden.
  1. Die Regelwerke der IPA Deutsche Sektion sind für die Landesgruppen und Verbindungsstellen verbindlich. Wenn sich die Zweigvereine eigene Regelwerke geben, dürfen diese denen der IPA Deutsche Sektion inhaltlich nicht widersprechen.

Die Satzung einer Landesgruppe und deren Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand. Die einer Verbindungsstelle zusätzlich der schriftlichen Zustimmung der Landesgruppe.

Bei Zweigvereinen, die ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand bei einem Amtsgericht in das Vereinsregister eintragen lassen, ruht bis zur Bestätigung ihr Status als Zweigverein der IPA Deutsche Sektion.

 

 

Artikel 5       –         Organe

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Geschäftsführende Vorstand

 

 

Artikel 6       –         Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, das für alle Angelegenheiten zuständig ist, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ der IPA Deutsche Sektion zugewiesen ist. Die Mitgliederversammlung ist
  • auf Bundesebene der „Nationale Kongress“
  • auf Landesebene der „Landesdelegiertentag“ und
  • bei den Verbindungsstellen sowie Landesgruppen ohne Untergliederung die  „Mitgliederversammlung“.

Die Mitgliederversammlung der Verbindungsstellen sowie Landesgruppen ohne Untergliederung ist jährlich, bei den sonstigen Landesgruppen und der IPA Deutsche Sektion gemäß der jeweils festgelegten Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Der Ablauf ist in der Versammlungsordnung der IPA Deutsche Sektion (VODS) geregelt.

 

  • Der Nationale Kongress setzt sich zusammen aus

 

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand der IPA Deutsche Sektion
  2. drei Mitgliedern jedes geschäftsführenden Vorstandes der Landesgruppen und
  3. einem Delegierten für je angefangene 600 Mitglieder einer Landesgruppe.

Für die Berechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Kongressjahres maßgeblich.

 

  • Der Geschäftsführende Vorstand der IPA Deutsche Sektion wird vom Nationalen Kongress für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der vorgenannten Amtszeit bis zur Neuwahl eines geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
  • Bei den Zweigvereinen bestimmen deren Mitgliederversammlungen die Dauer der Amtsperiode.

Die Landesgruppen bestimmen die Anzahl der Delegierten für ihren Landesdelegiertentag selbst.

Sofern eine Landesgruppe sich keine eigene Satzung gegeben hat, setzt sich der Landesdelegiertentag aus mindestens drei Mitgliedern jeder der ihr nachgeordneten Verbindungsstellen zusammen.

2.1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  2. die Wahl der Rechnungsprüfer; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich
  3. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  4. die Verabschiedung und Änderung der eigenen Satzung
  5. Verabschiedung und Änderung der Versammlungsordnung
  6. Verabschiedung und Änderung der Schiedsordnung
  7. die Auflösung der eigenen Gliederung

2.2 Die Mitgliederversammlung bei den Zweigvereinen ist zusätzlich zuständig

für

  • die Wahl der Beisitzer
  • die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung auf Bundes- und Landesebene
  • die Wahl einer Schiedsperson und eines Vertreters auf Landesebene

sofern in der Satzung des Zweigvereins keine andere Regelung getroffen wurde.

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (schriftlich, elektronisch oder per Rundschreiben) spätestens acht, bei den Verbindungsstellen vier Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am 57., bei den Verbindungsstellen am 29. Tag an die letzten von den Einzuladenden in Textform mitgeteilten Kontaktadressen verschickt worden ist.

 

Der Einladung sind beizufügen:

 

  • die Tagesordnung
  • vorliegende Anträge

 

Näheres hierzu regelt die Versammlungsordnung (VODS).

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  • der Vorstand dies beschließt oder
  • mindestens 15 % der Mitglieder der jeweiligen Gliederung oder
  • auf Bundesebene, wenn mindestens neun Landesgruppen oder
  • auf Landesebene, wenn mehr als die Hälfte der Verbindungsstellen

dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

  1. Satzungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Gleiches gilt für die Beschlüsse nach Ziffer 2.1 Buchstabe e und f sowie für die Auflösung der IPA Deutsche Sektion oder eines ihrer Zweigvereine.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Weiteres regelt die Versammlungsordnung (VODS).

 

 

Artikel 7       –         Vertretung

 

  1. Die IPA Deutsche Sektion und ihre Zweigvereine werden gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder ihres eigenen geschäftsführenden Vorstands vertreten. Im Innenverhältnis werden die Mitglieder des Vorstands angewiesen, dass die Vertretung grundsätzlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zu erfolgen hat. Sollte der Vorsitzende zur Wahrnehmung der Aufgaben verhindert sein, wird er von einem Vizepräsidenten/Sekretär vertreten, Die Vertretungsmacht des Vorstandes der IPA Deutsche Sektion ist beschränkt auf das eigene Vereinsvermögen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes eines Zweigvereins ist beschränkt auf das Vermögen der jeweiligen Untergliederung.

 

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

 

  1. auf Bundesebene
    • dem Präsidenten
    • zwei Vizepräsidenten
    • zwei Generalsekretären
    • zwei Schatzmeistern

 

  1. bei den Zweigvereinen
    • dem Leiter
    • zwei Sekretären
    • dem Schatzmeister

 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand und

 

  1. auf Bundesebene
    • den Leitern der Landesgruppen oder ihrer Vertretung
  2. bei den Zweigvereinen
    • den Beisitzern

 

Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

Artikel 8        –       Zuständigkeiten des Bundesvorstands

 

  1. Der Präsident beruft den Bundesvorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder neun Mitglieder des Bundesvorstandes es beantragen. Ist der Präsident verhindert, erfolgt die Einladung durch einen Vizepräsidenten.
  1. Der Bundesvorstand ist insbesondere zuständig für
  1. Nachgeordnete Regelwerke,
    • Geschäftsordnung                           
    • Finanzordnung
    • Sozial- und Bildungsfondsordnung
    • Datenschutzordnung
  2. Berufung und Entpflichtung von Referenten
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses
  4. Genehmigung des Haushalts
  5. Festlegung des Katalogs der Behörden und Einrichtungen
  6. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. endgültige Beschlussfassung bei unvereinbaren Mitgliedschaften
  8. endgültige Beschlussfassung in Sanktionsverfahren
  9. Wahrnehmung der durch Geschäftsordnung und Finanzordnung übertragenen Aufgaben

Bei Abstimmungen nach Buchstabe a) ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

  1. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes aus, kann die freiwerdende Stelle vom Vorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitglieds endet spätestens mit der des Vorstands.
  1. Referenten werden vom Vorstand eingesetzt und werden beratend zu Vorstandssitzungen eingeladen, wenn das Sachgebiet dies erfordert. In ihrer Sachbearbeitung sind sie dem Geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und an dessen Weisung gebunden. An der Mitgliederversammlung auf Bundes- und Landesebene nehmen sie ohne Stimmrecht teil, sofern sie nicht Delegierte sind.
  1. Die Zweigvereine können für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Regelwerke erlassen.

 

 

Artikel 9       –         Auflösung

 

  1. Im Falle der Auflösung der IPA Deutsche Sektion sind der Präsident und die Schatzmeister die Liquidatoren. Im Falle der Liquidation wird der Verein von zwei von ihnen im Verfahren gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
  1. Im Falle der Auflösung
    1. einer Landesgruppe erfolgt die Liquidation durch den Präsidenten der IPA Deutsche Sektion und ein Mitglied des geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes.
    2. einer Verbindungsstelle erfolgt die Liquidation durch den Landesgruppenleiter und ein Mitglied des geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes.

 

Zu Liquidatoren können anstatt des Vorstands auch andere Personen bestellt werden. Hierfür sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.

  1. Das Vermögen einer aufzulösenden Landesgruppe fällt der IPA Deutschland zu, bei Auflösung einer Verbindungsstelle der betreffenden Landesgruppe.

 

 

Abschnitt III – Mitgliedschaft

 

Artikel 10     –         Mitgliedschaft

 

  1. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft
  1. die ordentliche Mitgliedschaft
  2. die Ehrenmitgliedschaft
  3. die außerordentliche Mitgliedschaft
  4. die assoziierte Mitgliedschaft

 

Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand der IPA Deutsche Sektion oder an den geschäftsführenden Vorstand eines ihrer Zweigvereine zu stellen. Ordentliche Mitglieder können nur Bedienstete und Ruheständler werden, die im aktiven Dienst ausschließlich solcher Behörden und Einrichtungen stehen oder standen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen.

 

  1. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand, er handelt hierbei auch im Auftrag der Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

 

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf der Ebene der IPA Deutsche Sektion oder eines ihrer Zweigvereine an Mitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

Näheres regelt die Geschäftsordnung (GODS).

 

  1. Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebensgefährten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen engen Bezug zum Vereinsleben gepflegt haben.

Außerordentliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Näheres regelt die GODS.

 

  1. Assoziierte Mitglieder können nur ausländische Polizeibedienstete sein, wenn und solange in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht.

Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt. Assoziierte Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Näheres regelt die GODS.

 

  1. Alle Mitglieder gehören gleichzeitig der von ihnen gewählten Verbindungsstelle, der zuständigen Landesgruppe und der IPA Deutsche Sektion an.

 

 

Artikel 11     –         Unvereinbare Mitgliedschaften

 

Die Mitgliedschaft in der IPA Deutsche Sektion und die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei sind unvereinbar.

 

 

Artikel 12     –         Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der jederzeit schriftlich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Jahresende, erklärt werden kann
  3. durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme des Eintritts in den Ruhestand
  4. durch Ausschluss
  5. wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde.

 

 

Artikel 13     –         Sanktionen

 

  1. Bei internen Streitigkeiten greift das Schlichtungsverfahren.
  1. Fügt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA Deutsche Sektion oder einem ihrer Zweigvereine Schaden zu, in dem es insbesondere gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen missachtet oder den Vereinsfrieden stört, kann das Verhalten sanktioniert werden.
  1. Sanktionen sind
  1. Abmahnung
  2. Verlust des aktiven und/oder passiven Wahlrechts bis zu fünf Jahren
  3. Verlust eines Wahlamtes oder von Wahlämtern
  4. Ausschluss
  1. Über die Sanktionen entscheidet der Bundesvorstand.
  1. Näheres regelt die Schiedsordnung (SchODS).

 

 

Abschnitt IV – Haushaltsangelegenheiten

 

Artikel 14     –         Mitgliedsbeitrag

 

  1. Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag in Geld zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  1. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht auf der verleihenden und den untergeordneten Ebenen.
  1. Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.

Die Landesdelegiertentage bestimmen den Anteil für die Verbindungsstellen.

  1. Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung (FODS).

 

 

Artikel 15     –         Finanzen

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen.

 

Die Arbeit der Vorstandsmitglieder in allen Gliederungen innerhalb der IPA Deutsche Sektion ist ehrenamtlich. Der Vorstand der IPA Deutsche Sektion legt in einer Finanzordnung (FODS) die für alle Gliederungen verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens fest.

 

  1. Die IPA Deutsche Sektion unterhält einen Sozial- und Bildungsfonds. Näheres regelt die dazu erlassene Ordnung (SoBDS).

 

 

Abschnitt V – Schlussbestimmungen

 

Artikel 16     –         Funktionsbezeichnungen

 

Frauen in Funktionen führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.

 

 

Artikel 17     –         Datenschutz

 

Die IPA Deutsche Sektion und ihre Gliederungen beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Näheres regelt die Datenschutzordnung (DODS).

 

 

Artikel 18     –         Übergangsbestimmungen

 

Führt eine Änderung der Satzung der IPA Deutsche Sektion zu einem Widerspruch mit der Satzung eines Zweigvereins, so ist dieser verpflichtet, den Widerspruch in seiner Satzung innerhalb seiner jeweiligen Amtsperiode nach Inkrafttreten der Satzungsänderung der IPA Deutsche Sektion zu beseitigen. Inbegriffen sind die Regelwerke.

 

 

Artikel 19     –         Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde vom Nationalen Kongress am 21.10.2017 in Hannover  beschlossen.

 

Sie ist mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg/Saar am 02.08.2018 in Kraft getreten.